Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 07/2024

TENNO Systemhaus GmbH

Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden, wenn diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handeln.

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder diesen AGB widersprechenden Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

2. Weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit werden in einem gesonderten Vertrag geregelt. Dieser Vertrag muss die Schriftform waren und gilt neben diesen AGB als verbindliche Vereinbarung. Weitere Vereinbarungen oder Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, sind darüber hinaus nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.

4. "Ware" im Sinne dieses Vertrages sind alle an Sie zu überlassenden Gegenstände, einschließlich Software und Lizenzen, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag

1. Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung an Sie dar, ein verbindliches Angebot abzugeben. Ein verbindliches Angebot kommt erst durch eine Willenserklärung von Ihnen zustande. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihr Angebot schriftlich bestätigen oder die Lieferung der Waren oder die Durchführung der Leistung ausgeführt haben.

2. Sofern wir zur Durchführung des Vertrages Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen lediglich vorübergehend an Sie überlassen, behalten wir uns sämtliche Eigentumsrecht vor; sie dürfen nicht für andere als die vertragsgemäß festgelegten Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Nutzungsrechte werden eingeräumt, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit heraus zu verlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

3. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

4. Sie tragen die Kosten eines Kostenvoranschlages, sofern Sie einen solchen bei uns beauftragen.

 

III. Beschaffenheit von Software, Quellcode

1. Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Software ist, erfolgt die Lieferung

- bei von uns hergestellter Software gem. der vertraglichen Vereinbarung

- bei Drittanbietersoftware auf der vom Drittanbieter vorgegebenen Art und Weise.

2. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, stellen Sie sicher, dass die von uns mitgeteilten Anforderungen an Hardware, Betriebssystem und IT-Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor der Installation erfüllt sind. Die zur Installation notwendigen Administrator- und Nutzerrechte sind zu gewährleisten.

4. Soweit Hardware von uns geliefert wird, stellen Sie sicher, dass die vorhandene Hard- und Softwareumgebung zum Betrieb der von uns gelieferten Hardware geeignet ist. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die gelieferte Hardware mit dem vorhandenen System kompatibel ist.

5. Während des Testbetriebs und während der Installation stellen Sie die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicher. Andere Arbeiten mit der Computeranlage sind erforderlichenfalls einzustellen. Für die Sicherung aller ihrer Daten vor einer Installation sind Sie selbst verantwortlich. Die Sicherung aller Ihrer Daten vor einer Installation oder Konfigurationsänderung liegt in Ihrem alleinigen Verantwortungsbereich.

 

IV. Nutzungsrechte

1. Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Software (Standardsoftware oder Individualsoftware) eines Drittanbieters ist, richten sich die Nutzung nach den jeweils geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Sofern möglich und auf ausdrücklichen Wunsch übersenden wir die Lizenz- und Nutzungsbedingungen auch schon vor Vertragsschluss.

2. Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von uns hergestellter Software (Standardsoftware oder Individualsoftware) ist, unterliegt die Nutzung unseren jeweils geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Sofern möglich und auf ausdrücklichen Wunsch übersenden wir die Lizenz- und Nutzungsbedingungen auch schon vor Vertragsschluss.

 

V. Preise

1. Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere üblichen Preise.

3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 14 Tagen bzw. bei Dauerschuld-verhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) ein-getretene Kostensteigerungen, durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang, an den Besteller weiterzugeben.

 

VI. Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.

3. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

 

VII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung

1. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.

2. Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, sofern sie für Sie zumutbar sind. Zumutbar ist eine Teilleistung und Lieferung, wenn hierdurch der Vertragszweck nicht gefährdet wird.

 

VIII. Lieferung, Gefahrübergang

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus.

2. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Beförderer auf den Besteller über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung abdecken.

 

IX. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

1. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir selbst nicht richtig oder nicht ordnungsgemäß beliefert werden, die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben und ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben. Wir werden Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich an Sie erstatten. 

2. Wenn Sie die Ware nicht fristgemäß abnehmen, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, Ihnen eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und Sie mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern.

X. Anspruchsgefährdung

1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit Ihrerseits gefährdet wird, so ist der Besteller auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Besteller zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.

2. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis, im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.

3. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn Sie mit einer Leistung in Verzug geraten oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

2. Sie sind zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Sie dürfen die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. In diesem Falle treten Sie jedoch in Höhe des Rechnungswerts unserer Forderung, bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben Sie auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit Sie Ihren Zahlungs-verpflichtungen nachkommen, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über Ihr Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Ihr Verlangen freizugeben.

 

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

XII. Haftungsbegrenzung: Schadenersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

1. Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

XIII. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)

1. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind Sie berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass Sie alle nach §?77 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllen.

 

2. Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf Monate ab Erhalt der Ware.

3. Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).

4. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beseitigen. Bei Fehlschlagen des Nacherfüllungs-versuches haben wir das Recht einer neuerlichen Nacherfüllung nach unserer Wahl. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt.

 

XIV. Mitwirkung des Bestellers bei Mängeln

1. Bei der Beseitigung der Mängel werden Sie uns so weit möglich und zumutbar, unentgeltlich unterstützen und uns insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die wir zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigen. 

2. Sie sind verpflichtet uns unverzüglich zu informieren, wenn Sie wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen werden.

3. Einzelne Mittwirkungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem individuellen Vertrag, sofern eine individuelle Regelung notwendig ist.

 

XV. Geheimhaltung

1. Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Partei der anderen Partei aufgrund dieses Vertrags mitteilt oder von der anderen erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung zu nutzen. Vertrauliche Informationen bezeichnet alle Informationen und Dokumente, inklusive der Dokumente dieses Vertrags, die entweder ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen oder der Art der Information selbst ergibt. Informationen, die allgemein bekannt sind oder die durch die andere Partei ausdrücklich von der Vertraulichkeit ausgenommen wurden, sind nicht als vertraulich anzusehen.

 

2. Diese Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter, Subunternehmer und externe

Berater weitergegeben werden, die sie zur Durchführung des Vertrags kennen müssen. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

3. Die Offenlegung vertraulicher Informationen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Partei, deren vertrauliche Informationen offengelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn die offenlegende Partei zur Offenlegung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist. In diesen Fällen ist die offenlegende Partei dazu verpflichtet, die Partei, deren

vertrauliche Informationen offengelegt wurden, über die Offenlegung unverzüglich zu

informieren.

 

XVI. Datenschutz

1. Die Vertragsparteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Jede Partei verpflichtet die auf ihrer Seite tätigen Personen, das Datengeheimnis zu wahren und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu achten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Testdaten) erfolgt nur im Rahmen dieses Vertrags und ihre Nutzung gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Migration der Daten erfolgt im Weg der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO.

Hierzu schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag, der dem Rahmenvertrag als Anlage (Auftragsverarbeitung) anzufügen ist.

 

XVII. Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

 

XVIII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

2. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

3. Die Vertragssprache ist deutsch.

4. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

5. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.

 

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